Unterhalt, Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt

Sobald sich die Wege trennen, kann ein Anspruch auf Unterhalt entstehen. Hier unterscheidet man grundsätzlich zwischen dem Ehegattenunterhalt und einem Kindesunterhalt.

Ob ein Ehegattenunterhalt zusteht, hängt davon ab, ob ein solcher zwischen den Ehegatten vereinbart wurde (einvernehmliche Scheidung) oder im Falle einer Verschuldensscheidung einen Ehegatten zumindest ein überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft (Verschuldensscheidung).

Ein Kindesunterhalt steht hingegen unabhängig von irgendwelchen Vereinbarungen oder Verschuldensfragen zu. Dem Kind steht grundsätzlich ein Unterhalt von beiden Eltern zu. Wird das Kind im Haushalt eines Elternteils betreut (z.B. bei der Mutter) so leistet sie ihren Unterhalt in Natura (Naturalunterhalt). Hingegen muss derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt seinen Unterhaltsbeitrag in Geld leisten (Geldunterhalt). Wie hoch dieser Unterhaltsanspruch ist, hängt von zwei Faktoren ab: Dem Einkommen des Elternteils (Bemessungsgrundlage) und dem Alter des Kindes ab.

Für die Berechnung werden von der Rechtsprechung folgende Prozentsätze festgelegt:

  • 0 bis 6 Jahre: 16% des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens
  • 6 bis 10 Jahre: 18% des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens
  • 10 bis 15 Jahre: 20% des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens
  • ab 15 Jahren: 22% des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens

Achtung: Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, so sind Abzüge vorzunehmen!

Gerne helfe ich Ihnen bei der konkreten Berechnung sowie der Durchsetzung!