Obsorge
Endet die Ehe oder die Beziehung, so endet nicht gleichzeitig die Verantwortung für das gemeinsame Kind (oder Kinder). Diese Verantwortung nennt man Obsorge. Diese setzt sich zusammen aus dem Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes, seiner gesetzlichen Vertretung sowie der Verwaltung des Vermögens (sofern vorhanden).
Man muss also nicht mit dem Kind zusammenleben, um die gemeinsame Obsorge ausüben zu können.
Grundsätzlich gilt in Österreich das Prinzip der gemeinsamen Obsorge. Erst wenn ein Elternteil zum Nachteil des gemeinsamen Kindes handelt und damit sein Fortkommen gefährdet, kann über die Entziehung der gemeinsamen Obsorge nachgedacht werden.
Ebenso begleite ich auch Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen vom 25.10.1980.
Gerne prüfe ich für die den konkreten Fall und die Voraussetzungen!