Scheidung und Aufteilung von Vermögen
Grundsätzlich wird der Bund der Ehe fürs Leben geschlossen. Aber oft geht das Leben seine eigenen Wege. Deshalb besteht nach geltendem Recht jederzeit die Möglichkeit, die Ehe durch Scheidung zu beenden. Dabei gilt es viele Fragen zu klären: das Verschulden, die Aufteilung, die Kredite, uvam.
Um die Scheidung zu beenden, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zu den häufigsten zählen:
- Einvernehmliche Scheidung nach § 55a Ehegesetz (EheG)
- Verschuldensscheidung nach § 49 Ehegesetz (EheG)
- Zerrüttungsscheidung nach § 55 Ehegesetz (EheG)
Scheidung muss nicht teuer sein!
Meine bisherige Erfahrung als Rechtsanwältin im Bereich des Scheidungsrechts hat deutlich gezeigt, dass es ein äußerst sensibler Bereich ist. Hier geht es selten um die Gerechtigkeit, sondern vielmehr um verletzte Gefühle, enttäuschte Erwartungen, ein Gefühl des Hintergehens und Betrügens und noch so vieles mehr. Ich helfe Ihnen aus dem Gefühlschaos heraus und zeige Ihnen den Ausweg aus einer scheinbar ausweglosen Situation heraus.
In Ihrem „Ehe-Scherbenhaufen“ suche ich für Sie die größtmöglichen Stücke, die noch gerettet werden können. Ihre Ehe kann ich nicht retten, aber die Hinterlassenschaft.
Die Ehe wird durch Scheidung beendet. Die Aufteilung des ehelichen Vermögens kann entweder im Rahmen der Scheidung erfolgen (einvernehmliche Scheidung) oder in einem gesonderten Verfahren (Aufteilungsverfahren), welches innerhalb eines Jahres ab Scheidung eingeleitet werden muss. Wichtig ist, dass die Fristen nicht versäumt werden!
Wichtig ist auch die Frage des Ehegattenunterhalts. Wann steht er zu? Und wie lange? Nun, das hängt von der Art der Scheidung ab (einvernehmliche oder strittige Scheidung). Bei der Einvernehmlichen Scheidung muss ein Ehegattenunterhalt vereinbart werde, dh. beide Seiten müssen damit einverstanden sein. Bei der strittigen Scheidung (Verschuldensscheidung) muss nur derjenige Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten zahlen, der zumindest überwiegend an der Zerrüttung der Ehe schuldig ist.