Scheidung

Der Weg zu einer Scheidung kann ein mühsamer sein. Es kann aber auch recht flott gehen. Alles hängt davon ab, wie schnell sich die (noch) Eheleute einigen oder eben auch nicht.

In der Folge finden Sie einen Überblick über die in Österreich möglichen Scheidungsformen.

Einvernehmliche Scheidung (gemäß § 55a EheG)

Diese Art von Scheidung ist wohl die bekannteste. Sie ist auch tatsächlich die schnellste und effizienteste. Eine wichtige Voraussetzung ist aber die Einigung der Eheleute über alle Scheidungsfolgen (sog. Scheidungsfolgenvergleich). Eine weitere Voraussetzung, die erfüllt werden muss, ist dass die eheliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben ist. 

Die Einigung ist deshalb wichtig, weil bei der einvernehmlichen Scheidung nicht der Richter zu entscheiden hat, sondern die Parteien selbst. Sie selbst entscheiden also, wie das eheliche Vermögen aufzuteilen ist und auch wie die gemeinsamen Kinder weiter versorgt werden sollen. Der Scheidungsvergleich muss also folgende Punkte beinhalten:

- Ehegattenunterhalt: Verzicht oder Vereinbarung

- Kinder: Obsorge, Kontakt, Unterhalt

- Vermögensaufteilung: Wer bekommt was, und zwar sowohl vom Vermögen als auch von den Schulden

Ist eine Einigung gelungen, dann braucht es nur mehr eines Antrages auf Einvernehmliche Scheidung und schon kann man zum Gericht maschieren und die Scheidung zu vollenden. 

Wichtig: Sollte der Ehe minderjährige Kinder entstammen, dann ist eine verpflichtende Elternberatung durchzuführen, welche dem Gericht bescheinigt werden muss. Ohne dieser Bestätigung kann keine einvernehmliche Scheidung durchgeführt werden.

 

Verschuldensscheidung (gemäß § 49 EheG)

Gelingt keine Einiung, die zu einer einvernehmlichen Scheidung führen würde, so kann der scheidungswillige Ehegatte eine Scheidungsklage wegen Verschuldens einbringen. Dabei muss er beweisen, dass das (zumindest überwiegende) Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den anderen Ehegatten trifft. Aber was sind eigentlich diese Scheidungsgründe. Hier einige Beispiele:

- Ehebruch / Untreue

- Verlassen ohne Zustimmung des anderen Ehegatten

- Gewalt gegen Ehegatten und/oder Kinder, auch psychische Gewalt zählt dazu

- Verletzung der Unterhaltspflicht: Der Ehegatte zahlt nichts, um das gemeinsame Leben / Fixkosten zu finanzieren, obwohl es ihm möglich wäre

- Missbrauch von Drogen und/oder Alkohol

- Liebloses und/oder respektloses Verhalten gegenüber dem Ehegatten

- Krankhafte Eifersucht

- uvam

Die Scheidungsgründe können vielfältig sein und können daher an dieser Stelle nicht abschließend aufgezählt werden. Am Besten lassen Sie sich daher professionell vom Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Ihres Vertrauens beraten.

Am Ende eines solchen Prozesses steht dann ein Urteil, in welchem festgestellt wird, ob das behauptete Verschulden vorliegt oder nicht. Liegt es vor, dann wird die Scheidung ausgesprochen, liegt es hingegen nicht vor, dann wird die Scheidungsklage abgewiesen und Sie bleiben weiterhin verheiratet. 

 

Zerrüttungsscheidung (gemäß § 55 EheG)

Gelingt weder eine einvernehmliche Scheidung noch eine Scheidung aus Verschuldem des Anderen, so gibt es nach 3 bzw. 6 Jahren Trennung die Möglichkeit, eine sog. Zerrüttungsscheidung zu begehren. Dabei muss nur bewiesen werden, dass die Ehepartner seit zumindest 3 Jahren tatsächlich getrennt sind und keine Ehe mehr führen.

Theoretisch könnte der andere Ehepartner diese Scheidung noch dadurch abwehren, in dem er behauptet, dass ihn diese Scheidung zu sog. Unzeit (also verhältnismäßig hart) trifft und die Scheidung um weitere drei Jahre verzögern. Nach 6 Jahren ist aber engültig Schluss und die Scheidung kann verkündet werden.

 

Ehevertrag

Um die Scheidungsfolgen im Vorhinein abzuklären und verbindlich zu vereinbaren, gibt es die Möglichkeit einen Ehevertrag abzuschließen. Hier können die (künftigen) Eheleute bereits im Vorfeld festlegen, was passieren soll, sollte die Ehe scheitern. Der Vorteil eines Ehevertrages ist, dass die Vereinbarung zu einem Zeitpunkt getroffen wird, in dem sich die Partner noch gut verstehen und daher meistens miteinander übereinstimmen. 

Natürlich gibt es auch Grenzen der möglichen Vereinbarung, wie zum Beispiel die des Kindesunterhalts. Dieser wird gesetzlich festgelegt und folgt einer Prozentberechnungsmethode. Eine davon abweichende Vereinbarung im Ehevertrag wird daher nicht halten. 

Ein Ehevertrag muss in Notariatsaktform geschlossen werden. Eine eingehende Beratung über die Möglichkeiten der einzelnen Punkte und die anschließende Verfassung des Ehevertrages kann hingegen auch der Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin Ihres Vertrauens für Sie erledigen. 

 

Jede Ehe ist anders - Jede Scheidung ist anders!

 

Neben den oben erwähnten Scheidungsformen gibt es noch weitere, wie zum Beispiel eine Scheidung wegen einer ansteckenden oder eckelerregenden Krankheit. Es gibt außerdem auch eine Möglichkeit der Aufhebung der Ehe, wenn die Voraussetzungen für die Eheschließung nie vorlagen oder ein Ehepartner vom anderen getäuscht und so dazu verleitet wurde, die Ehe abzuschließen. 

Welche Variante für Sie am Besten ist, kann im Rahmen einer sog. Erstberatung herausgefunden werden.

Zögern Sie also nicht, einen Termin zu vereinbaren!