Volljährigkeit = Ende der Unterhaltspflicht?

Oft werde ich von unterhaltsgeplagten Eltern gefragt, ob mit dem Eintritt der Volljährigkeit
des Sprösslings damit automatisch die Unterhaltspflicht endet?

Oft werde ich von unterhaltsgeplagten Eltern gefragt, ob mit dem Eintritt der Volljährigkeit
des Sprösslings damit automatisch die Unterhaltspflicht endet? Diesem Zeitpunkt sehnen
nämlich viele Eltern herbei und rechnen sich schon aus, wie viele Wochenendtrips damit
mehr möglich wären.
Die Antwort: Nicht immer und meistens nicht!
Die Unterhaltspflicht gilt nämlich so lange, solange sich die Lendenfrucht nicht selbst
erhalten kann = Selbsterhaltungsfähigkeit! Und wann es soweit ist hängt vor allem davon ab,
welchen Ausbildungsweg das Bauxerl nimmt und wie oft es davon abweicht.
Nimmt man also an, dass der Berufsweg schon früh eingeschlagen wird und im Zuge der
Lehre bereits ordentlich Kohle verdient wird, so kann die Unterhaltspflicht auch schon vor
der Volljährigkeit enden.
Hat man aber einen Student oder eine Studentin zu erhalten, dann eben nur solange,
solange diese/r brav studiert und mehr den Büchern als den Studentenpartys frönt. Oft
knüpft man die Dauer der Unterhaltspflicht an die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe: Verliert man diese wegen ausbleibendem Studienerfolg, dann verliert man
auch den Unterhaltsanspruch.
Konkret muss es aber im Einzelfall angeschaut werden, drum wendet euch vertrauensvoll an
euren Anwalt / Anwältin, die das genau beurteilen können.

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Kontaktieren Sie Familienrechts-Anwältin Mag. Aleksandra T. Fux von Fux Law in Wien.