Angespannter Schuss ins Knie!

Neulich rief mich wieder eine ganz liebe Mandantin an, die ich schon durch die Wirren des (äußerst mühsamen) Scheidungsverfahrens und dann noch durch des (nicht mindermühsamen) Obsorgeverfahrens begleiten durfte. Diesmal ging es um den Kindesunterhalt.

Neulich rief mich wieder eine ganz liebe Mandantin an, die ich schon durch die Wirren des (äußerst mühsamen) Scheidungsverfahrens und dann noch durch des (nicht mindermühsamen) Obsorgeverfahrens begleiten durfte. Diesmal ging es um den Kindesunterhalt. Diese Mandantin ist mit einem besonderen Exemplar eines (zum Glück schon) Ex-Ehemannes gesegnet, der trotz aller Möglichkeiten zum Geldverdienen und dicker Sparreserven, es trotzdem vorzieht, ein Einkommen zu lukrieren, das auf dem Niveau eines Bauarbeiters liegt. Wäre an sich nichts verwerfliches, schließlich ist Bauarbeiter ein ehrenwerter und notwendiger Beruf, wäre der der Herr Papa nicht Absolvent zweier Hochschulstudien, ein selbständiger Freiberufler mit eigener Praxis, ein Vortragender an der Universität und anderen Akademien, ein Vorstandsvorsitzender bei … naja lassen wir das mal, es reicht ja eh schon!

 

Ausgewiesener Verdienst: rund 1,8 k pro Monat. Leider…, deswegen teilte der äußerst spendable Erzeuger mit, dass er nur mehr EUR 250,00 an Unterhalt pro Monat bezahlen könne, wobei er davon noch die Kosten der Krankenversicherung von ca. EUR 25,00, die er doch alleine für das Kind bezahle, doch auch noch abziehen müsse. Daher auch der Herabsetzungsantrag des Herrn Papa.

 

Nun, in der jetzt erstatteten Äußerung zur beantragen Herabsetzung, folgte dann unsere Argumentation, wonach der fortpflanzungswillige Unterhaltspflichtige bitteschön doch so viel zu verdienen hat, wie es seine Ausbildung, Qualifikation und Erfahrung vorsehen. Ein hoch auf die Anspannung! Das wäre in diesem Fall ein möglicher Verdienst mind. 6k. Auch wenn er es nicht tut, bemessen wird der Unterhalt dann trotzdem auf dieser Grundlage.

 

Daher möge das Gericht statt den Unterhalt herabzusetzen, den Unterhalt entsprechend erhöhen… rückwirkend… die letzten drei Jahre! Blöd, denn hätte der Gegner keinen Herabsetzungsantrag gestellt, so hätte die Kindemutter sich die Einkommenslage des Vaters nicht so schnell genauer angeschaut.

 

Ein klassischer Schuss ins Knie, so zu sagen!

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Kontaktieren Sie Familienrechts-Anwältin Mag. Aleksandra T. Fux von Fux Law in Wien.