Rom III – Verordnung und die ewige Frage nach dem anzuwenden Recht!

Mir Rom und Recht assoziieren die meisten Juristen meistens das Römische Recht – ein Fach, dass es galt in den ersten Semestern des Jus-Studiums zu bezwingen. Eine echte Hürde…

Mir Rom und Recht assoziieren die meisten Juristen meistens das Römische Recht – ein Fach, dass es galt in den ersten Semestern des Jus-Studiums zu bezwingen. Eine echte Hürde…

 

Scheidungsanwälte, die überdies viel mit internationalen Scheidungswilligen zu tun haben, betrachten die Rom III – VO mit ganz anderen Augen. Sie beantwortet nämlich die Frage, welches Recht für eine Scheidung anzuwenden ist, damit sie auch wirksam ist und alle damit ihre Freude haben. Leider hilft sie aber nicht immer…

 

Gerade in meiner Nische, wo sich viele polnische Scheidungswillige herumtreiben, hilft der Weg nach Rom (III) nicht viel. Polen hat nämlich seinerzeit beschlossen, die Rom III – VO nicht umzusetzen, weshalb diese EU-weit für sämtliche polnischen Staatsbürger nicht gilt. Man stelle sich also ein polnisches Ehepaar vor, dass (zuletzt unglücklich) in Wien lebte und nun dem Schrecken der Ehe ein jähes Ende setzen möchte aka Scheidung. Für die Scheidung ist zwar ein österreichisches Gericht zuständig, aber welches Recht hat es anzuwenden, wenn Polen kein Teil der Rom III – VO ist?

 

Tatsächlich muss man auch hier in der Geschichte zurückgehen und auf einen österreichisch-polnischen Rechtshilfevertrag aus dem Jahre 1962 zurückgreifen, der besagt, dass die Scheidung nach polnischem Recht durchzuführen sei.

 

Ich gehe also heute zu Gericht und darf einen Vortrag über das polnische Scheidungsrecht halten.

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Kontaktieren Sie Familienrechts-Anwältin Mag. Aleksandra T. Fux von Fux Law in Wien.