Du bleibst bei mir!

Zum Glück ist die Scheidung auch schon mittlerweile durch und die Tinte auf dem Scheidungsvergleich soeben getrocknet.

Neulich bekam ich von einer lieben Mandantin einen Anruf, die ich bei ihrer Scheidung nicht nur emotional sondern auch rechtlich betreute. Sie hat sich schon vor Längerem emotional von dem Mann entfernt, dennoch wohnen sie noch zusammen. Zum Glück ist die Scheidung auch schon mittlerweile durch und die Tinte auf dem Scheidungsvergleich soeben getrocknet.

 

Der Ex-Ehemann hingegen dürfte weder die Ehe, noch die Frau emotional loslassen, denn nur einen Tag vor der Unterzeichnung des neuen Mietvertrages durch die Frau für die schicke Budde in der Nachbarstadt, ließ er diese an seinem „unendlichen Wissensschatz“ teilhaben und verkündete ihr, dass sie gar nicht wegziehen könne, da sie die gemeinsame Obsorge für die Kinder haben und er mit deren Auszug so gar nicht einverstanden sei. Sie dürfe daher mit den Kindern nicht wegziehen oder eben alleine. Auch nicht zwei Straßen weiter.

 

Böser Fail! Dabei verwechseln viele, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder gar nicht Teil der Obsorge ist. Die Obsorge ist nämlich, das Recht das Kind zu pflegen und zu erziehen sowie es zu vertreten und sein Vermögen zu verwalten. Von gottgegebener alleiniger Entscheidungsgewalt über den Wohnort des Kindes ist bei der Obsorge nichts zu finden.

 

Dazu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung über den Verbleib des/der Kindes/Kinder. Und diese hat er ja unterschrieben!

 

Anders verhält es sich mit einem allfälligen Umzug der Kinder ins Ausland, wodurch der andere Elternteil sein regelmäßiges Kontaktrecht verlieren würde. Hier gilt es abzuwägen, wessen Interessen schwerer wiegen… zur Not durch das Gericht.

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Kontaktieren Sie Familienrechts-Anwältin Mag. Aleksandra T. Fux von Fux Law in Wien.