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Neulich kontaktierte mich eine sehr aufgelöste Mandantin, die gerade eine schmutzige Scheidung durchlebt, und berichtete, dass der vormals zauberhafte Noch-Ehegatte sie aus der gemeinsamen Wohnung abzumelden versucht. Darf er das eigentlich?

Neulich kontaktierte mich eine sehr aufgelöste Mandantin, die gerade eine schmutzige Scheidung durchlebt, und berichtete, dass der vormals zauberhafte Noch-Ehegatte sie aus der gemeinsamen Wohnung abzumelden versucht. Darf er das eigentlich?

 

Nun, auch wenn rosarote Brille zerbrochen ist und die Ehe im Argen liegt, herrscht kein „wilder Westen“, wo die Kraft des Stärkeren gilt. Auch wenn im Mietvertrag nur der Name eines der Ehepartner steht (zB des Ehemannes), beide aber darin zusammengelebt haben, dann sprechen wir von sog. Ehewohnung. Und auf eine solche Ehewohnung haben beide Eheleute Anspruch, auch wenn nur einer im Mietvertrag steht. Dies gilt auch für Eigentumswohnungen.

 

Daher: Auch wenn der Ehemann daher kommt und behauptet „Das ist meine Wohnung“ und „Du musst dich schleichen“ bitte milde lächeln und sitzenbleiben. Wer letztendlich in der Wohnung bleiben darf, entscheidet nämlich am Ende das Gericht im Zuge des Aufteilungsverfahrens. Kleiner Tipp: Mütter mit Kindern bevorzugt!

 

Das milde Lächeln sollte Euch auch dann nicht aus dem Gesicht weichen, wenn der andere plötzlich ankündigt, dass er – als alleiniger Mieter – die Wohnung aufkündigen wird. Darauf gibt es nämlich eine rechtliche Möglichkeit, nämlich eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Wohnbedürfnisses. Damit kann das Gericht nämlich dem (nicht so) schlauen Ehemann verbieten, jedwede Verfügungen im Hinblick auf die Ehewohnungen zu tätigen und die Fixkosten weiterhin zu tragen.

 

Bis dahin bleibt entspannt und holt Euch eine Beratung ein!

 

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Kontaktieren Sie Familienrechts-Anwältin Mag. Aleksandra T. Fux von Fux Law in Wien.