Der Richter muss doch befangen sein!

So regelmäßig wie Weihnachten im Dezember kommt immer wieder der magische Satz von Mandanten: „Der Richter muss doch befangen sein!“. Aber wie kommt’s und was ist es überhaupt?

So regelmäßig wie Weihnachten im Dezember kommt immer wieder der magische Satz von Mandanten: „Der Richter muss doch befangen sein!“. Aber wie kommt’s und was ist es überhaupt?

 

Ein Richter ist dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, sagt zumindest der OGH (in 4 Ob 36/89).

 

Richter sind Opfer Nummer 1, wenn es um Befangenheit geht. Da genügt es oft, dass der Richter / die Richterin bloß andere Meinung vertritt. Während die Befangenheitsanträge in TV-Serien wahnsinnig cool rüberkommen, umso weniger spannend sind sie in der Praxis. Der Akt wandert nämlich für mind. drei Monate zum Gerichtsvorsteher, der dann über diesen Antrag entscheidet. In dieser Zeit tut sich in der Sache selbst rein gar nichts. Meistens wird ein solcher Antrag auch abgewiesen, weil es für die Befangenheit eben nicht ausreicht, dass der Richter andere Ansicht vertritt.

 

Lieblingsopfer Nummer 2 sind die Sachverständigen. Sobald das Gutachten nicht das gewünschte Ergebnis liefert,  muss der SV eindeutig befangen sein. Das Gutachten ist fehlerhaft und hat massig Mängel, heißt es dann oft. Kann ja sein, aber das bedeutet noch lange nicht, dass der SV befangen ist. Es bedeutet aber wieder Verzögerung im Verfahren.

 

Ein kleiner Praxistipp: Ich habe in meinem Leben noch nie einen Befangenheitsantrag gestellt und auch noch nie erlebt, dass ein solcher Erfolg hatte. Habt Ihr so etwas erlebt?

 

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