Playboy ohne Grenzen oder Playboy-Grenze?

Besonders zeugungswillige Playboys, die ihre DNA in Form eines Kindes verewigt haben, haben es manchmal trotzdem schwer. Nicht nur, dass der ungeplante Nachwuchs den Playboy-Ruf beschädigt, es werden auch noch Unterhaltszahlungen fällig (besonders dreiste Kinder wollen auch tatsächlich essen und trinken). Und wenn der Unterhalt nicht freiwillig bezahlt wird, dann muss eben das Gericht her und muss den Unterhalt berechnen.

Besonders zeugungswillige Playboys, die ihre DNA in Form eines Kindes verewigt haben, haben es manchmal trotzdem schwer. Nicht nur, dass der ungeplante Nachwuchs den Playboy-Ruf beschädigt, es werden auch noch Unterhaltszahlungen fällig (besonders dreiste Kinder wollen auch tatsächlich essen und trinken). Und wenn der Unterhalt nicht freiwillig bezahlt wird, dann muss eben das Gericht her und muss den Unterhalt berechnen.

 

Die Prozentmetode zur Berechnung des Unterhalts kennt ihr ja schon (seht Ihr? regelmäßiger Besuch auf meiner Seite lohnt sich doch). Dabei wird der Unterhalt je nach Alter des Kindes in bestimmten Prozenten (von 16 bis 22) vom Einkommen des Kindesvaters berechnet. Aber was passiert, wenn der besonders vermehrungsfreudige Erzeuger nicht nur sein Erbgut, sondern auch sein Geld kräftig vermehrt und damit über ein horrendes Einkommen, sagen wir im sechsstelligen Bereich, verfügt? Grundsätzlich eine tolle Sache – denkt sich die Kindesmutter und malt sich schon ein Leben im Stil der Ölmagnaten à la „Denver Clan“ aus. Weit gefehlt – sagt die Rechtsprechung und verweist auf die sog. „Playboy-Grenze“ (ja, heißt tatsächlich so).

 

Aber was ist eigentlich diese Playboy-Grenze? Darunter ist eine Obergrenze des Unterhaltsanspruches zu verstehen, damit diese nicht in ungeahnte Höhen steigen können. Sie wird auch „Luxusgrenze“ genannt. Diese Grenze liegt bei max. 2,5-fachen Regelbedarf (= das sind fixe Beträge, welche jährlich vom Ministerium veröffentlicht werden und den  finanziellen Bedarf des Kinder im bestimmten Alter abbilden). Achtung! Unter Umständen kann das Gericht aber auch Beträge unter dieser Grenze als angemessen erachten.

 

Dies dient allerdings nicht vorwiegend dem Vermögensschutz des Playboys, sondern hat vielmehr einen pädagogischen Wert: Es soll die Motivation des Kindes, irgendwann die Ausbildung abzuschließen und ins Berufsleben einzusteigen, nicht herabsetzen. Also: Hängematte auf der Terrasse ja, aber keine soziale Hängematte!

Zur zur Übersicht der Einträge zu Familienrecht und Scheidung.

Kontaktieren Sie Familienrechts-Anwältin Mag. Aleksandra T. Fux von Fux Law in Wien.