Wenn es Zeit wird, das Fremdgehen zu stoppen!

Erstattung von Detektivkosten-wann?

Es ist bereits ein gelebter Usus, dass der gehörnte Ehepartner von seinem nur allzu für andere Fronten offenen (noch) Liebling den Ersatz jener Detektivkosten fordern kann, die er aufwenden musste, um diesen zu überführen. Man(n) selbst saß immer von früh bis spät im Büro oder absolvierte zahlreiche Dienstreisen nach München (was dort geschah, bleibt freilich auch dort) während die gelangweilte, das heimelige Feuer des schicker Vorstadtvilla inkl. dem roten Porsche-Cabrio davor hütende Ehefrau  sich mit dem Gärtner vor dem Kamin anderweitig vergnügte (eine Assoziation mit Gabrielle Solis kann ich Euch nicht verdenken). Da wäre es doch nur gerecht, wenn der schwerschuftende Ehemann, der aufgrund seiner dienstreisebedingten Abwesenheit einen Detektiv beauftragt hat und so das untreue Luder überführt, seine Detektivkosten von der untreuen Seele zurückerhält. Wäre da nicht ein bayrisches Fräulein, welches dem armen und betrogenen Ehemann währenddessen am Starnberger See mit ihrem warmen Vorbau getröstet hätte.

 

Zu dieser Konstellation sagt nun der OGH, dass der Ersatz von Detektivkosten nur dann zustehe, der Ex dazu Anlass gegeben habe und kein Rechtsmissbrauch vorliege. Wenn man also selbst gegen die Grundwerte der Ehe verstößt (!!!Starnberger See), kann man eben auch keinen Ersatz der Detektivkosten fordern, selbst wenn dieser das Treiben in der Vorstadt aufdeckte. Nennt man wohl ausgleichende Gerechtigkeit! „No shit, Sherlock!“

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