Erben oder nicht erben?

Das ist die Frage! Neulich war ich in einer langen und für meine Mandantin emotional sehr anstrengenden Verhandlung, wo es um einen Erbrechtsstreit ging.

Der verstorbene Ehemann meiner Mandantin hinterließ nicht nur ein Testament, sondern auch zwei Kinder aus erster Ehe. Außerdem hinterließ er einen Haufen an nicht aufgearbeiteten Gefühlen, weshalb die Beziehung meiner Mandantin zu ihren Stiefkindern, sagen wir es mal vorsichtig so: etwas angespannt ist.

Nachdem man sich also bereits in den Schriftsätzen mit genügend Dreck beworfen hat, ging es in der heutigen Verhandlung etwas sachlicher in die Materie. Das Gericht muss nämlich jetzt die Frage klären, ob das Testament überhaupt gültig errichtet wurde? Aber was bedeutet das?

Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten ein Testament zu errichten: handschriftlich, am PC, beim Anwalt oder Notar oder sogar (ausnahmsweise) mündlich. Es bleibt also jedem selbst überlassen, wie er das machen möchte.

Seit einigen Jahren gibt es allerdings bei einem sog. fremdhändigem Testament, also am PC oder Schreibmaschine geschrieben (gibt es überhaupt noch Schreibmaschinen?), die Voraussetzung, dass drei Zeugen anwesend sein müssen. Sie müssen auch handschriftlich bestätigen, dass sie „als ersuchte Testamentszeugen“ anwesend waren und unterschreiben. Fehlt ein solcher Zusatz? Das könnte dazu führen, dass das Testament formungültig wäre! Könnte… schauen wir mal, was das Gericht sagt.

Jedenfalls, die Geschichte von Stiefmüttern und Stiefkindern war schon Stoff für Grimm’sche Märchensammlung. Jetzt wird sie zum Stoff für die Gerichtssammlung.

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