Advent, Advent, ein Lichtlein brennt!

Im Angesicht von Adventkranz und Kerzen denken viele natürlich an die Kinder - hier befassen wir uns mit dem Kontaktrecht, zu Weihnachten einen Gedanken wert!

Es brennt nicht nur der Adventkranz. Alle Jahre wieder trudeln nun zahlreiche Anträge auf Regelung der Weihnachtskontaktzeiten zu den doch noch geliebten Kindern. Auch, wenn sich so manche getrennt lebende Eltern das ganze Jahr über kaum um den geliebten Nachwuchs kümmerten – die ständigen Urlaubsreisen mit der neuen Flamme waren doch zeitraubender als gedacht – so erwacht das Elternherz plötzlich kurz vor Weihnachten und möchte den Sprössling am Liebsten gleich von 24.12. bis 6.1. ganz bei sich haben. Die Idee mancher erwachter Eltern lautet in etwa: Oh, ich habe doch Kinder, die ich Weihnachten unbedingt bei mir haben möchte. So richtig mit Baum und leuchtenden Kinderaugen und so. Ohne Kinder kein Weihnachten! Dass bei dem anderen Elternteil dabei sprichwörtlich das „Geimpfte aufgeht“ ist nur allzu verständlich.

Kontaktrecht ist keine One-Way-Road

Das Kontaktrecht ist keine „One-Way-Road“, wo man es sich aussuchen kann, wann es einem passt. Meist ist es vom Entgegenkommen (meist der Mutter) abhängig. Kontaktrecht heißt auch Verantwortung in der Mitbetreuung übernehmen. Die derzeitige Rechtslage gibt es leider noch nicht so eindeutig wieder, doch man munkelt schon von der kommenden Reform des Unterhalts- und Kontaktrechtes, wo der nichtbetreuende Elternteil stärker in die Mitbetreuungspflicht genommen werden soll, was wiederrum Auswirkung auf die Höhe des zu leistenden Unterhalts haben soll.

Doch was ist mit den Kindern? Diesen dürfte es doch furzegal sein, ob der Herr Papa lieber mehr Unterhalt bezahlt statt sich um den Nachwuchs zu kümmern. Da hilft auch das Anschaffen einer neuen X-Box oder eines Rollers nichts. Sehnsucht nach Eltern kann man nicht „wegkaufen“, auch wenn es die Kinder oft nicht zugeben. Irgendwann holt sie die Sehnsucht doch wieder ein.

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